Inhaltsverzeichnis
der Satzung des Bürgerschützenverein Orsoy von 1551 e.V.
§ 1 - Name und Sitz §   8 - Vorstand
§ 2 - Zweck des Vereins §   9 - Mitgliederversammlung
§ 3 - Erweb der Mitgliedschaft § 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft § 11 - Durchführung Schützenfest
§ 5 - Beiträge § 12 - Auflösung des Vereins
§ 6 - Geschäftsjahr § 13 - Schlussbestimmungen
§ 7 - Organe des Vereins § 14 - Inkrafttreten der Satzung


Satzung des Bürgerschützenverein Orsoy von 1551 e.V.

§ 1 Name und Sitz

1.
Der Verein führt den Namen Bürgerschützenverein Orsoy von 1551 e.V.

2.
Der Verein hat seinen Sitz in Rheinberg - Orsoy

3.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheinberg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins

1.
Der Zweck des Vereins ist, durch Pflege heimatlichen Brauchtums und durch Veranstaltungen von Schießspielen, Volksschützenfesten usw. die Heimatverbundenheit und den Bürgersinn der Orsoyer Bevölkerung, sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl der Bürgergemeinschaft zu fördern und zu pflegen.

2.
Der Verein hat keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und ist politisch und konfessionell ungebunden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Mitglieder können nur männliche Personen werden, die bei Beginn des nach der Aufnahme folgenden Schützenfestes das 18.Lebensjahr vollendet haben

2.
Die neu aufzunehmenden Mitglieder sollten ihren Wohnsitz in Orsoy haben

3.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß entscheidet.

4.
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der dieser zukommenden Rechte, sowie zur Teilnahme an Schieß wettkämpfen, Schützenfesten und sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch


a)
Tod


b) Austritt, der dem Vorstand schriftlich erklärt werden muß.
Der Austritt beginnt ab Zugangstag des Kündigungsschreibens beim Präsidenten oder Geschäftsführer.


c) Ausschluß

2.
Der Ausschluß eines Mitglieds kann nur durch den Beschluß des Vorstandes mit 3/4 Stimmenmehrheit erfolgen,
wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
wenn es seiner Beitragsverpflichtung trotz zweifacher Aufforderung nicht nachkommt
oder aus einem anderen wichtigen Grund.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied im eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.
Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge

1.
Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrag ist jährlich, jeweils zum 1. Dezember für 12 Monate im Voraus fällig. Der bei Tot eines Mitglieds nicht verbrauchte Beitrag wird erstattet.

2.
Neu aufgenommene Mitglieder haben neben dem Aufnahmebeitrag die Kosten für die Anschaffung eines Schützenhutes bis zum folgenden Schützenfest zu entrichten.
§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 7 Organe des Vereins

sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand

1. der Vorstand besteht aus


a) dem Präsidenten


b) dem Stellvertreter des Präsidenten


c) dem Geschäftsführer


d) dem Hauptkassierer


e) dem jeweiligen Schützenkönig


f) dem Major


g) acht Beisitzern


h)
drei Hauptleuten.
Für die Position eines Hauptmanns kann jedoch nur ein Schützenbruder kandidieren, der auch der Kompanie angehört, deren Hauptmann gewählt wird. Sollte für die Wahl kein Kompaniemitglied kandidieren, kann sich auch jedes andere Schützenmitglied zur Wahl stellen.

2.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

3.
Der Präsident und der Geschäftsführer vertreten jeder den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

4.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel sowie für die Organisation von Festlichkeiten.

5.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschriften des Präsidenten und des Geschäftsführers. Diese beiden Vorstandsmitglieder erteilen intern Unterschriftsvollmachten an den Hauptkassierer und den Stellvertreter des Präsidenten. Die jeweilige Zahlungsanweisung muß zwei Unterschriften der unter 1a - 1d genannten Vorstandsmitglieder tragen.

6.
Der Geschäftsführer hat die Protokolle und die Korrespondenz zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung einen Geschäftsjahresbericht zu geben.

7.
Der Hauptkassierer hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er ist verantwortlich für den Einzug der Mitgliedsbeiträge.

8.
Ein Mitglied des Vorstandes übt die Funktion eines Schießmeisters aus. Der Schießmeister ist verantwortlich für die Durchführung von Schießveranstaltungen.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Ausgaben werden erstattet.
§ 9 Mitgliederversammlung

1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens 3 Monate nach dem jeweiligen Schützenfest statt. Die Einladung der Mitglieder hat durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

2.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung ebenfalls mindestens zwei Wochen vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

3.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig.

4.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Präsident und im Falle der Verhinderung beider, der Geschäftsführer.

5.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6.
Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Themen.

7.
Alle Beschlüsse werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

8.
Für Satzungsänderungen ist die 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

9.
Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens 4 Wochen nach Ende des Schützenfestes schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

10.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, welches vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann beim Vorstand eingesehen werden.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme


a) Geschäftsbericht


b) Kassenbericht


c) Bericht der Kassenprüfer

2. Entlastung des Vorstandes

3. Wahl des Vorstandes

4. Wahl der Kassenprüfer

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, sowie der Aufnahmegebühr

6. Beschlußfassung über Satzungsänderungen

7. Abstimmung über die in der Mitgliederversammlung gestellten Anträge

8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

9.
Beschluß über An- und Verkauf von Grundbesitz. Dieser Beschluß muß mit 3/4 der anwesenden Mitglieder gefaßt werden.
§ 11 Durchführung Schützenfest

1.
Der Verein veranstaltet alle 2 Jahre zur Orsoyer Kirmes (am 2.Sonntag im September) ein Bürgerschützenfest. Aus Anlaß dieses Festes findet ein Königsschießen statt.

2.
Unmittelbar vor dem Königsschießen wird das Vereinspreisschießen durchgeführt. Zum Schützenkönig gekürt wird derjenige, der den Vogel nach dem angekündigten Königsschießen abgeschossen hat. Er muß das 21.Lebensjahr vollendet haben, die Gewähr dafür bieten, daß er in der Lage ist, den Verein würdig in der Öffentlichkeit zu vertreten und er muß nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sein, die mit der Übernahme der Königs würde verbundenen finanziellen Lasten zu tragen.

3.
Der Schützenkönig bildet einen Thron.
Dazu kann er
seine Ehefrau
oder seine Lebensgefährtin
oder seine Tochter
oder die Ehefrau
oder Lebensgefährtin
oder Tochter
eines Schützenbruders zur Königin auswählen.
Der Schützenkönig hat aus den Vereinsmitgliedern außerdem mindestens drei, maximal fünf Minister auszuwählen. Die gewählten Minister wählen je eine Hofdame nach den gleichen Richtlinien, nach denen der König die Königin wählt.

4.
Der Schützenkönig erhält aus der Vereinskasse für die Erfüllung seiner Repräsentationsaufgaben einen Zuschuß, über dessen Höhe der Vorstand unter Berücksichtigung der jeweiligen Kassenlage entscheidet.
§ 12 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muß vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Geschäftsführer versichert, daß er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt hat.
2.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
3.
Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

4.
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

5.
Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen auf die Dauer von 2 Jahren durch 3 Vorstandsmitglieder und 3 Vertreter, die aus den Teilnehmern der Auflösungsversammlung zu wählen sind, treuhänderisch verwaltet werden und gegebenenfalls einem neuzugründenden Verein, der nach seiner Zielsetzung die Gewähr für die würdige Fortführung der Tradition des aufgelösten Vereins bietet, übertragen werden.

6.
Falls innerhalb der vorgenannten Frist ein solcher Verein nicht gegründet worden ist, soll das Vereinsvermögen durch die Treuhänder an die vorhandenen Kindergärten in Orsoy zu gleichen Teilen übertragen werden.
§ 13 Schlußbestimmungen

Über alle die in der Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 29.11.2009 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve am 28.01.2010 in Kraft.